Eine andere Lösung findet sich demgegenüber etwa in den Übergangsbestimmungen des St. Gallischen Zivilprozessgesetzes (SG sGS 161.2, Art. 320), die vorsehen, dass sich die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Rechtsmittel erstrecke. Nach Walter E. Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rn. 43) sind zur Frage der Anwendbarkeit von neuem Recht stets die Schluss- und Übergangsbestimmungen des neuen Prozessgesetzes zu befragen, die, so der Autor, durchaus eigenständige Lösungen enthalten können. Zur Dokumentation dieser Aussage verweist Habscheid in Rn. 25 ausdrücklich auf Art. 293 der Appenzell A.Rh. ZPO. Es ist