Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die sofortige Anwendbarkeit der neuen Zuständigkeitsordnung die Grundsätze von Art. 5 BV tangieren könnte. Eine ähnliche aber noch weitergehende Lösung sehen z. B. die Übergangsbestimmungen der Zürcher ZPO zur Gesetzesänderung vom 24.09.1995 vor (§ 2, ZH GS 271), die bestimmen, dass das neue Gesetz auch auf Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtshängig sind. Eine andere Lösung findet sich demgegenüber etwa in den Übergangsbestimmungen des St. Gallischen Zivilprozessgesetzes (SG sGS 161.2, Art. 320), die vorsehen, dass sich die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Rechtsmittel erstrecke.