a dafür entschieden, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren das beim Erlass des angefochtenen Entscheides geltende Recht massgebend sei. Damit hat der Gesetzgeber eigentlich nur den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, wonach Verfahrensbestimmungen sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts anwendbar sind. Die endgültige Zuständigkeit der Einzelrichter des Kantonsgerichts für Forderungsklagen bei einem Streitwert bis Fr. 3'000.-- ist eine Verfahrensbestimmung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die sofortige Anwendbarkeit der neuen Zuständigkeitsordnung die Grundsätze von Art. 5 BV tangieren könnte.