Rechts sofort anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen (Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ZSR 2005, S. 140). Der Kantonsrat hat mit Art. 293 Übergangsbestimmungen in die Zivilprozessordnung aufgenommen. Er hat sich in lit. a dafür entschieden, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren das beim Erlass des angefochtenen Entscheides geltende Recht massgebend sei.