Wenn Art. 5 BV bestimmt, Grundlage und Schranke staatlichen Handelns sei das Recht, ist das jeweils geltende Recht gemeint. Für die Belange des materiellen intertemporalen Rechts ergibt sich daraus das auf Verfassungsrecht basierende Prinzip, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.