Der Beklagte liess hingegen mit Verweis auf die per 1. Juni 2006 geänderten Bestimmungen der Zivilprozessordnung Nichteintreten auf die Appellation beantragen. 2. Tritt ein neues Gesetz in Kraft, so fragt sich regelmässig, auf welche Sachverhalte das alte Recht noch anzuwenden ist und welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Beim Übergang von altem zu neuem Recht können sich verschiedene Probleme ergeben. Es ist vorab am Gesetzgeber, diese Probleme zu erkennen und, soweit nötig, durch geeignete Übergangsbestimmungen zu lösen. Der Entscheid für oder gegen Übergangsbestimmungen sowie gegebenenfalls deren Ausgestaltung müssen den üblichen Grundsätzen rechtsstaatlichen