Die frühere Streitwertgrenze lag bei Fr. 500.--. Am 8. November 2005 hat die M. AG beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eine Forderungsklage über Fr. 1'881.25 gegen S. eingereicht. Der Einzelrichter hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2006 abgewiesen. Er hat den Parteien das ordentliche Rechtsmittel der Appellation eröffnet. Die Klägerin hat davon Gebrauch gemacht und ausführlich begründet, warum sie den angefochtenen Entscheid trotz des unter Fr. 3'000.-- liegenden Streitwertes für appellabel hält. Der Beklagte liess hingegen mit Verweis auf die per 1. Juni 2006 geänderten Bestimmungen der Zivilprozessordnung Nichteintreten auf die Appellation beantragen.