SR 210) auch hier die Regel. Das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht war zur Ehescheidung der Parteien, die damals im Fürstentum Liechtenstein wohnten, und zur Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Urteils im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrags sind gegeben. OGP 31.05.2006 3495 Übergangsrecht. Neue Zuständigkeiten in der revidierten Zivilprozessordnung, Rechtsmittel (Art. 7 Ziff. 2, 293 ZPO)