Handelns genügen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 16). Rechtsstaatliche Schranken finden sich insbesondere in Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Verbot der Rückwirkung sowie der Vorwirkung von Gesetzen. Wenn Art. 5 BV bestimmt, Grundlage und Schranke staatlichen Handelns sei das Recht, ist das jeweils geltende Recht gemeint.