Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Juni 2006 sind die vom Kantonsrat in erster Lesung am 12. September 2005 und in zweiter Lesung am 13. Februar 2006 beschlossenen bedeutenden Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) in Kraft getreten (Amtsblatt Nr. 17 vom 26.04.2006, S. 357). Davon betroffen ist unter anderem die Zuständigkeit der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 7 ZPO. Ziffer 2 der genannten Bestimmung legt fest, dass die Einzelrichter des Kantonsgerichtes für Forderungen bis zu einem Streitwert von Fr. 3'000.-- entgültig entscheiden. Die frühere Streitwertgrenze lag bei Fr. 500.--.