Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt. Die Teilung der Freizügigkeitsansprüche in der beruflichen Vorsorge infolge der Ehescheidung verstösst offensichtlich nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen im Falle der Ehescheidung ist gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auch hier die Regel. Das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht war zur Ehescheidung der Parteien, die damals im Fürstentum Liechtenstein wohnten, und zur Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Voraussetzungen zur Anerkennung