Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden. 4. Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat nach Art. 5 des Abkommens die zu vollstreckende Entscheidung, eine Bescheinigung über die Rechtskraft derselben, im Falle eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei, gegebenenfalls eine richtig bescheinigte Abschrift der Klage sowie gegebenenfalls eine Übersetzung der einzureichenden Dokumente beizubringen.