1 des Abkommens begründet, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz im dem Staate hatte, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Art. 3 des Abkommens bestimmt schliesslich, dass die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im anderen Staat verlangt wird, nur daraufhin geprüft werden dürfen, ob die in Art. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden.