3), sowie, im Falle eines Versäumnisurteils, die einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 4). Die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens begründet, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz im dem Staate hatte, in welchem die Entscheidung ergangen ist.