Nach dessen Art. 1 werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im andern Staat anerkannt, wenn die Entscheidungen nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird (Ziff. 1), die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen des Art. 2 zuständigen Gericht gefällt wurde (Ziff. 2), die Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 3), sowie, im Falle eines Versäumnisurteils, die einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff.