3. Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen richten sich nach den entsprechenden bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben am 25. April 1968 ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen abgeschlossen (SR 0.276.195.141). Nach dessen Art. 1 werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im andern Staat anerkannt, wenn die Entscheidungen nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird (Ziff.