Über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse wird nach Art. 287 ZPO im summarischen Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen. Das Befehlsverfahren (Art. 231 ff. ZPO) ist ein Zweiparteienverfahren. Gegenpartei der Gesuchstellerin ist deren geschiedener Ehemann, der heute im Kanton Appenzell A.Rh. wohnt. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Vollstreckungsrichters ergibt sich somit aus Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272). 3. Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen richten sich nach den entsprechenden bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen.