SR 0.275.11) entscheidet hingegen der Einzelrichter des Kantonsgerichts über Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen (Art. 287bis, 287ter ZPO). Ob Entscheidungen ausländischer Gerichte über die Aufteilung von Freizügigkeitsguthaben in der beruflichen Vorsorge unter das LugÜ fallen ist fraglich, kann aber offen bleiben, weil das Fürstentum Liechtenstein dem Lugano-Übereinkommen bisher gar nicht beigetreten ist (www.admin/ch/d/SR/O 275-11/Index.html). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts ist damit gegeben. Über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse wird nach Art.