Nach Art. 287 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird auf Begehren einer Partei über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse, sofern diese nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, durch den Einzelrichter des Obergerichts im summarischen Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11) entscheidet hingegen der Einzelrichter des Kantonsgerichts über Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen (Art.