Die Winterthur-Columna Stiftung hat K. am 21. März 2006 mitgeteilt, dass für die Überweisung des Vorsorgebetrags eine Vollstreckbarkeitserklärung des liechtensteinischen Urteils durch ein schweizerisches Gericht benötigt werde. Nach Zustellung der Vollstreckbarkeitserklärung werde die Überweisung vorgenommen werden können. Mit Eingabe vom 11. April 2006 hat sich K. an das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gewendet und um Zustellung einer Vollstreckbarkeitserklärung ersucht. Das Kantonsgericht hat das Begehren von K. zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Obergerichts überwiesen. 2. Nach Art. 287 der Zivilprozessordnung (ZPO;