Aus den Erwägungen: 1. K. und F. waren früher verheiratet und wohnten im Fürstentum Liechtenstein. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 7. März 2006 sind sie geschieden worden. Dieses Urteil ist gemäss Bescheinigung des Fürstlichen Landgerichtes am 8. März 2006 in Rechtkraft erwachsen. In Ziff. 5 des Urteils hat das Fürstliche Landgericht in Bezug auf die berufliche Vorsorge der Parteien folgendes entschieden: „Die Freizügigkeitsleistung in der Pensionsversicherung des F. in der Zeit von der Eheschliessung bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beträgt CHF 58'487.65. Die Hälfte dieser Freizügigkeitsleistung steht K. zu, sohin ein Betrag von CHF 29'243.83.