Die Hälfte dieser Freizügigkeitsleistung steht K. zu, sohin ein Betrag von CHF 29'243.83. Die Winterthur Columna Versicherung wird angewiesen, den genannten Betrag auf ein von K. bekannt zu gebendes Pensionssperrkonto zu überweisen.“ Am 7. März 2006 hat K. bei der Liechtensteinischen Landesbank ein Vorsorgesperrkonto eröffnet und die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge ersucht, den vom Fürstlichen Landgericht festgesetzten Betrag auf dieses Sperrkonto zu überweisen. Die Winterthur-Columna Stiftung hat K. am 21. März 2006 mitgeteilt, dass für die Überweisung des Vorsorgebetrags eine Vollstreckbarkeitserklärung des liechtensteinischen Urteils durch ein