Nachdem die Parteien an der Besprechung vom 6. Februar 2004 offenbar übereingekommen sind, dass einerseits der Brunnen abgebrochen und auf dem Grundstück der Gesuchstellerin neu aufgebaut werde und andererseits der Gesuchsgegner die Löschungsbewilligung für sein Nutzungsrecht am gemeinsamen Brunnen abgebe, hätte ein taugliches Rechtsbegehren z. B. auf Durchsetzung der Abgabe der Löschungsbewilligung lauten können. So wie das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin formuliert ist, kann es nicht zum Urteil erhoben werden, was bedeutet, dass auf das Begehren der Gesuchstellerin auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden konnte.