Konkret wird es wohl, wie den Akten entnommen werden kann, darum gehen, dass der Brunnen entweder saniert oder abgebrochen wird. Welche Lösung die Gesuchstellerin anstrebt, hat sie dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann nicht wissen oder erahnen, was die Gesuchstellerin will. Ein Beweisverfahren zu den Varianten Sanierung oder Abbruch macht keinen Sinn. Insbesondere war der Antrag auf Expertise über die Frage, welche notwendigen Verwaltungsmassnahmen allenfalls zu ergreifen wären, untauglich. Auch ein Experte kann nicht wissen, welche Lösung die Gesuchstellerin in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen anstrebt.