Im Verfahren zur Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen im Sinne von Art. 647c ZGB sind dem Gericht mit dem Interventionsbegehren konkrete Massnahmen zu beantragen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 647 N. 54). Diesen Anforderungen an das Rechtsbegehren genügen die Anträge der Gesuchstellerin bei weitem nicht. Sie hat es unterlassen, dem Gericht konkrete bauliche Massnahmen zu beantragen. Sie hat überhaupt nicht dargelegt, was sie als geeignete Massnahme in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen hält. Konkret wird es wohl, wie den Akten entnommen werden kann, darum gehen, dass der Brunnen entweder saniert oder abgebrochen wird.