Das Rechtsbegehren muss bestimmt sein. Untaugliche Rechtsbegehren führen zu einem Nichteintretensentscheid (Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, Art. 124 N. 8-10, Art. 135 N. 1). Eine Ausnahme von der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist nur dort gegeben, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung oder des genauen Anspruches abgibt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7, N. 5e). Im Verfahren zur Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen im Sinne von Art.