Gestützt auf diese Bestimmung des ZGB hat V. ein Gesuch um Anordnung von notwendigen Massnahmen beim dafür zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht (Art 8 Ziff. 5 lit. b ZPO) und folgenden Antrag gestellt: B. sei zu verpflichten, die Hälfte der notwendigen Verwaltungsmassnahmen am im hälftigen Miteigentum der Parteien befindlichen Brunnen zu übernehmen; die dafür vorzunehmenden erforderlichen Massnahmen seien gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens bzw. gemäss richterlichem Ermessen anzuordnen. 2. Auf das Gesuch von V. kann mangels eines korrekten Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.