Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügung erkannt werden.