ZGB gibt dem einzelnen Gemeinschafter zwingend einen Anspruch auf Durchführung notwendiger Massnahmen. Ist demnach die Gemeinschaft nicht bereit, einen solchen Beschluss zu fassen, muss der handlungswillige Miteigentümer das Gericht anrufen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Art. 647c N. 13). Gestützt auf diese Bestimmung des ZGB hat V. ein Gesuch um Anordnung von notwendigen Massnahmen beim dafür zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht (Art 8 Ziff.