647c ZGB können Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. Art. 647c ZGB verlangt zwar einen Mehrheitsbeschluss für notwendige bauliche Massnahmen, doch kann das Scheitern des erforderlichen Beschlusses die Anordnung und Durchführung der notwendigen Massnahmen nicht verhindern. Art. 647 Abs. 2 ZGB gibt dem einzelnen Gemeinschafter zwingend einen Anspruch auf Durchführung notwendiger Massnahmen.