Aus den Erwägungen: 1. V. und B. sind Eigentümer zweier aneinander gebauter Wohnhäuser. Südlich der Wohnhäuser steht ein Brunnen auf der Grundstückgrenze. Dieser steht im Miteigentum von V. und B. Die beiden Miteigentümer sind sich in Bezug auf die notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten am gemeinsamen Brunnen nicht einig. Nach Art. 647c ZGB können Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.