, Zürich 1997, N 18 f. zu § 54). Wenn das Obergericht die Kläger dazu berechtigt, die Zufahrtsstrasse nur auf einer Breite von 3 Metern und nicht auf einer solchen von mindestens 3 Metern zu unterhalten, ist das nach dem Gesagten also zulässig und stellt keine verpönte Zusprechung eines aliud dar. OGer 20.06.2006 3493 Anordnung notwendiger Massnahmen auf Begehren eines Miteigentümers. Unbestimmtes Rechtsbegehren