Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügung erkannt werden. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergebe sich indessen ohne weiteres, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden dürfe und müsse, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (ähnlich Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 18 f. zu § 54).