Nach Art. 102 Abs. 2 ZPO darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger als der Gegner verlangt. Entsprechende Bestimmungen kennen auch die Zivilprozessordnungen der Kantone Bern und Zürich (vgl. Art. 202 Abs. 1 im Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch.