Auch bei einem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht ist der Berechtigte nämlich gehalten, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Grundsatz „servitus civiliter exercenda“ gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB). Nachdem die Kläger in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangen, sie seien als berechtigt zu erklären, auf der zu ihrem Grundstück führenden Zufahrt alle erforderlichen Unterhaltsarbeiten auf einer Breite von mindestens 3 Metern vorzunehmen, stellt sich die Frage, ob Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abzuweisen ist oder ob das Gericht in Anwendung des Grundsatzes „in maiore minus“ auf eine geringere Breite, zum Beispiel 3 Meter, erkennen kann. Nach Art.