Da Feuerwehrfahrzeuge, Möbeltransporter und Öltankwagen heutzutage eine maximale Breite von 2,50 bis 2,55 m aufweisen, selbstredend aber nicht müssen, reicht die Berechtigung, die Strasse auf einer Breite von 3 m zu unterhalten, auf absehbare Zeit völlig aus. Umso mehr als die Strasse der Flurgenossenschaft, von welcher die Zufahrtsstrasse zum Grundstück der Kläger abzweigt, selbst ebenfalls 3 m misst. Auch bei einem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht ist der Berechtigte nämlich gehalten, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Grundsatz „servitus civiliter exercenda“ gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB).