Die Argumentation der Vorinstanz hat auf den ersten Blick zwar etwas für sich, die damit verbundenen Auswirkungen schiessen jedoch buchstäblich über das Ziel hinaus. Wenn man den Klägern nämlich zubilligen würde, die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens drei Metern zu unterhalten, hätte das zur Folge, dass sie die Strasse quasi auf einer beliebigen Breite in Stand halten könnten. Da Feuerwehrfahrzeuge, Möbeltransporter und Öltankwagen heutzutage eine maximale Breite von 2,50 bis 2,55 m aufweisen, selbstredend aber nicht müssen, reicht die Berechtigung, die Strasse auf einer Breite von 3 m zu unterhalten, auf absehbare Zeit völlig aus.