Aus den Erwägungen: Die Kläger fordern in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, es sei ihre Berechtigung festzustellen, die Strasse auf einer Breite von mindestens 3 m auf geraden Strecken bzw. 6 m im Bereich des Einlenkers zu unterhalten. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, eine generelle Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts könne durch das Gericht nicht vorgenommen werden. Den Klägern sei daher keine maximale Breite, sondern eine minimale Breite, auf der sie zum Unterhalt der Strasse berechtigt seien, zuzubilligen.