Seit einigen Jahren bestehen zwischen den Parteien Differenzen über den Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts zugunsten der Liegenschaft der Kläger. Insbesondere gab zu Diskussionen - und auch bereits zu gerichtlichen Verfahren - die Frage Anlass, wie breit die Zufahrt von der Strasse der Flurgenossenschaft zum Grundstück der Kläger sein und auf welcher Breite und mit welchen Materialien die Strasse unterhalten werden darf und wie die Einfahrt auf das Grundstück der Kläger ausgestaltet sein soll.