Sachverhalt: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1012 im Gebiet B., Teufen. Das Grundstück der Kläger, auf dem sich das Wohnhaus Nr. 1085 befindet, ist von allen Seiten vom Grundstück des Beklagten umschlossen. Die Zufahrt zum Haus der Kläger erfolgt von der Strasse der Flurgenossenschaft B.-S. über das Grundstück des Beklagten. Für diese Zufahrt besteht gemäss Grundbucheintrag ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks der Kläger und zulasten des Grundstücks des Beklagten. Seit einigen Jahren bestehen zwischen den Parteien Differenzen über den Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts zugunsten der Liegenschaft der Kläger.