2.3 Zivilprozess 3492 Grunddienstbarkeit. Dispositionsmaxime. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergibt sich, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden darf und muss, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (Art. 102 ZPO).