Zu dieser Rechtsauffassung hat sich Peter Breitschmid (SJZ 88 [1992], S. 57 ff.) in überzeugender Weise ablehnend geäussert. Über die kontroverse Frage muss allerdings im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, nachdem im relevanten Deliktszeitraum Februar 2003 bis Februar 2005 keine Alimentenbevorschussung und somit auch kein Eintritt des Gemeinwesens in die Forderung der Sorgeberechtigten erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von Februar 2003 bis Februar 2005, schuldig zu sprechen ist. OGer 28.02.2006