Somit ist auch der subjektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt. Ein Eingriff in den Notbedarf des Schuldners ist nie zulässig, wenn ein Gemeinwesen in die Rechte des Alimentengläubigers eintritt. Dies selbst dann nicht, wenn ihm vorzuwerfen wäre, dass er bei gutem Willen ein höheres Einkommen erzielen könnte (Thomas Bosshard, a.a.O., N. 6 zu Art. 217; Stefan Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 217; BGE 121 IV 272 ff.). Zu dieser Rechtsauffassung hat sich Peter Breitschmid (SJZ 88 [1992], S. 57 ff.) in überzeugender Weise ablehnend geäussert.