Dem Angeklagten ist die ihm vom Bezirksgericht Unterrheintal auferlegte Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind unstreitig bekannt. Das Gericht gelangt in Würdigung der gesamten Umstände zur Überzeugung, dass der Angeklagte bewusst seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, indem er seine Arbeitskraft gänzlich unökonomisch einsetzt. Dass der Angeklagte nicht in Betracht zieht, seine Lebensumstände so zu verändern, dass er die Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann, geht unter anderem aus seinen Aussagen vor dem Verhörrichter hervor, wonach „ihm alles Wurst sei, er nichts mehr unternehme und auch keinen Anwalt nehme“. Somit ist auch der subjektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt.