Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiss also der Schuldner um seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (Thomas Bosshard, a.a.O., N. 21 zu Art. 217). Der Täter muss um die Leistungspflicht wissen und deren Nichterfüllung wollen. (Stefan Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 217). Dem Angeklagten ist die ihm vom Bezirksgericht Unterrheintal auferlegte Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind unstreitig bekannt.