Statt dessen zieht er es vor, einer unrentablen Arbeitstätigkeit nachzugehen und Restaurantschulden statt Alimentenschulden abzubauen. Im vorliegenden Fall ist es geradezu offensichtlich, dass der Angeklagte sich seine Lebensführung exakt so eingerichtet hat, dass er über die Runden kommt, aber den Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht nachkommen muss. Mit seinem Verhalten verletzt er seine Pflicht zur wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft, womit er sich strafbar macht. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist klar erfüllt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.