Der Angeklagte muss aufgrund seines geringen Einkommens weder Einkommens- noch Vermögenssteuer bezahlen. Die aufgezeigte Lebensführung des Angeklagten macht deutlich, dass er aus freiem Entschluss auf eine - auch nur halbwegs vertretbare - optimale ökonomische Ausnutzung seiner Arbeitskraft verzichtet. Bereits in einer Anstellung mit einem Teilzeitpensum in einer vergleichbaren Tätigkeit wäre er in der Lage, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Statt dessen zieht er es vor, einer unrentablen Arbeitstätigkeit nachzugehen und Restaurantschulden statt Alimentenschulden abzubauen.