Es wird aufgrund regelmässiger einschlägiger Berichterstattung in den Medien als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass man sich bei Arbeitsunfähigkeit an die Invalidenversicherung wenden kann. Zum anderen gibt der Angeklagte an, er betreibe während sechs Tagen pro Woche von morgens bis abends mit seiner Lebenspartnerin das Restaurant „H.“ in R. Als Entgelt für seine Tätigkeit erhält er von seiner Freundin rund Fr. 400.-- pro Monat sowie Kost und Logis. Sie bezahlt ausserdem die anfallenden Rechnungen, wie Versicherungen und Krankenkasse. Der Angeklagte muss aufgrund seines geringen Einkommens weder Einkommens- noch Vermögenssteuer bezahlen.