von der vollen Arbeitsfähigkeit des Angeklagten und damit von der Möglichkeit zur Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Wäre die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten tatsächlich eingeschränkt, wäre er verpflichtet, eine IV-Rente zu beantragen. Als irrelevant ist sein Einwand zu werten, „es habe ihn nie jemand darüber aufgeklärt, dass er sich bei der IV melden müsse“. Es wird aufgrund regelmässiger einschlägiger Berichterstattung in den Medien als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass man sich bei Arbeitsunfähigkeit an die Invalidenversicherung wenden kann.