Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte während des gesamten Strafverfahrens kein Arztzeugnis eingereicht, welches eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit belegen würde. Entsprechende Abklärungen des Verhöramtes vermochten die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten nicht zu erhärten. Vor Obergericht hat es der Angeklagte wiederum unterlassen, Belege zur behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit und zum behaupteten Medikamentenverbrauch im Umfang von monatlich Fr. 500.-- einzureichen.